Ratgeber

KI-Korrekturtools prüfen: Checkliste für Schulen

Immer mehr Werkzeuge versprechen, Klassenarbeiten mit KI vorzukorrigieren. Bevor eine Schule eines davon erlaubt, sollte sie jedem Anbieter dieselben Fragen stellen. Diese Checkliste ist neutral formuliert und gilt genauso für Zencurio.

Stand: 28. Oktober 20266 Minuten LesezeitVon Cihad Gök

Kurz beantwortet

Ein KI-Werkzeug zur Korrektur sollte begründete Vorschläge machen, die die Lehrkraft prüft und ändert, und nie selbst die Note geben. Dazu gehören ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO, Verarbeitung ohne Training mit Schülerdaten und veröffentlichte Messwerte. Systeme zur Bewertung von Lernergebnissen gelten nach der KI-Verordnung grundsätzlich als hochriskant, die Pflichten für Schulen greifen ab dem 2. Dezember 2027.

Auf dieser Seite

Die Checkliste auf einen Blick

Frage an den AnbieterEine gute Antwort
Wer gibt die Note?Die Lehrkraft. Das Werkzeug macht Vorschläge, die sie ändern kann.
Sind die Vorschläge nachvollziehbar?Jeder Vorschlag ist je Kriterium begründet, mit Belegstellen aus der Arbeit.
Woran misst das Werkzeug?An deinem Erwartungshorizont oder Bewertungsraster.
Gibt es einen Auftragsverarbeitungsvertrag?Ja, nach Art. 28 DSGVO, abgeschlossen vor dem ersten Upload.
Wo werden die Arbeiten verarbeitet?In der EU, mit einer vollständigen Liste der Unterauftragsverarbeiter.
Trainiert jemand mit den Arbeiten?Nein, weder der Anbieter noch die Dienste, die er nutzt.
Wie werden Namen geschützt?Kennungen statt Namen, Namen auf den Seiten werden vor der KI-Verarbeitung geschwärzt.
Wann wird gelöscht?Feste Löschfristen und Löschen auf Knopfdruck, auch für das ganze Konto.
Wie genau ist das Werkzeug?Veröffentlichte Messwerte mit Methode, auch zu den Schwächen.
Können wir es vorher testen?Ja, mit eigenen Aufgaben und ohne Zahlungsdaten.
Wie kommen wir wieder heraus?Klare Laufzeit, kurze Kündigungsfrist, Export der Ergebnisse.

Unsere eigenen Antworten stehen im Auftragsverarbeitungsvertrag, in der Liste der Unterauftragsverarbeiter, in den technischen und organisatorischen Maßnahmen und unter Wie genau ist KI-Korrektur?.

Bewertungshoheit: die Note gibt die Lehrkraft

„Leistungsbewertung ist und bleibt eine pädagogische und hoheitliche Aufgabe, die als Verwaltungsakt im schulischen Kontext ausschließlich von Lehrkräften erfüllt werden kann.“
Kultusministerkonferenz, Handlungsempfehlung zum Umgang mit KI, 2024

Dieselbe Empfehlung nennt Vorkorrektur und Korrekturassistenz ausdrücklich als Möglichkeiten, Lehrkräfte zu unterstützen. Wegen Art. 22 DSGVO muss dabei immer eine menschliche Letztentscheidung gewährleistet sein. Für die Auswahl heißt das: Ein geeignetes Werkzeug zeigt Vorschläge mit Begründung, lässt jede Zahl ändern und hält fest, was die Lehrkraft entschieden hat. Ein Werkzeug, das nur eine fertige Note ausgibt, passt nicht dazu.

Datenschutz und Vertrag

  • Auftragsverarbeitungsvertrag. Werden Arbeiten auf Servern des Anbieters verarbeitet, braucht es einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO. Er regelt unter anderem Gegenstand, Dauer und Zweck, Weisungen, Unterauftragsverarbeiter und Löschung. Das bayerische Kultusministerium nennt dazu ausdrücklich, dass Eingabedaten nicht zum Training der KI verwendet werden dürfen und keine Daten in Staaten gehen, in denen die DSGVO nicht gilt.
  • Dienste hinter dem Werkzeug. Frag nach jedem Dienst, der die Arbeiten sieht, etwa Texterkennung, KI-Modell und Hosting, und danach, wo er rechnet.
  • Personenbezug. Auch ohne Namen kann eine Handschrift eine Person erkennbar machen. Die Datenschutzkonferenz hält fest, dass es regelmäßig nicht reicht, Namen und Anschriften zu entfernen. Kennungen statt Namen verringern das Risiko, anonym werden die Arbeiten dadurch nicht.
  • Folgenabschätzung. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO ist nötig, wenn eine Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko birgt. Laut Datenschutzkonferenz wird das beim Einsatz von KI vielfach der Fall sein. Ob eure Schule eine braucht, klärst du mit der oder dem Datenschutzbeauftragten.
  • Landesvorgaben. In NRW darf KI die Korrektur unterstützen, ohne dass personenbezogene Daten übertragen werden. Bei handschriftlichen Arbeiten lässt sich das mit keinem Werkzeug vollständig ausschließen. Mehr dazu im Ratgeber KI-Korrektur und Datenschutz.

Was die KI-Verordnung verlangt

KI-Systeme, die Lernergebnisse bewerten sollen, stehen in Anhang III der KI-Verordnung und gelten damit grundsätzlich als hochriskant. Art. 6 Abs. 3 macht eine Ausnahme für Systeme, die nur eine vorbereitende Aufgabe für eine Bewertung übernehmen und das Ergebnis nicht wesentlich beeinflussen. Ob eine Vorkorrektur darunter fällt, ist nicht abschließend geklärt.

Für Schulen als Betreiber nennt Art. 26 unter anderem eine menschliche Aufsicht durch Personen mit der nötigen Kompetenz, die Aufbewahrung automatisch erzeugter Protokolle über mindestens sechs Monate und die Information der Betroffenen. Für Anhang-III-Systeme gelten diese Pflichten nach der Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 ab dem 2. Dezember 2027. Schon seit Februar 2025 verlangt Art. 4 Maßnahmen, die die KI-Kompetenz des Personals unterstützen.

„An die Korrekturen und Benotung von sogenannten abschließenden Leistungskontrollen, wie z. B. Stegreifaufgaben, Schulaufgaben oder Abschlussprüfungen, durch ein KI-System werden sehr hohe Anforderungen gestellt, weil sie als Hochrisiko-KI gelten. [...] Zusätzlich ist eine Grundrechtefolgenabschätzung erforderlich, bevor solche KI-Systeme eingesetzt werden dürfen.“
Bayerisches Kultusministerium, Handlungsleitfaden KI, Mai 2026

Qualität: Zahlen statt Versprechen

  • Messwerte mit Methode. Frag, wie oft die Texterkennung falsch liest und wie weit Punktvorschläge von einer vorher festgelegten Bewertung abweichen. Ein seriöser Anbieter nennt auch, wo sein Werkzeug danebenliegt.
  • Belege, die stimmen. Zitate in einer Begründung sollten wörtlich in der Arbeit stehen. Lass dir zeigen, wie das geprüft wird.
  • Schülerfehler bleiben stehen. Die Abschrift darf Rechtschreibfehler nicht still verbessern, sonst fehlen sie in der Bewertung.
  • Eigener Vergleich. Korrigiere fünf bis zehn Arbeiten selbst und vergleiche mit den Vorschlägen. So siehst du schnell, ob das Werkzeug zu euren Aufgaben passt.
  • Grenzen nach Fach. Frag, welche Aufgabenarten das Werkzeug nicht bewerten kann. Hörverstehen lässt sich aus einem Scan zum Beispiel nicht beurteilen, weil der Hörtext fehlt.

Alltag, Kosten, Ausstieg

  • Arbeitsweg. Wie kommen die Arbeiten ins Werkzeug, als Scan, Handyfoto oder PDF, und wie lange dauert das für einen Klassensatz?
  • Ergebnis. Gibt es ein PDF mit Markierungen am Scan zum Zurückgeben und einen Notenspiegel?
  • Kosten. Preis je Lehrkraft oder je Schule, Mengengrenzen und was eine zusätzliche Arbeit kostet. Zahlen Lehrkräfte selbst, hilft der Ratgeber KI-Tools von der Steuer absetzen.
  • Vertrag. Laufzeit, Kündigungsfrist und ob es eine Rechnung an die Schule gibt.
  • Ausstieg. Können Lehrkräfte ihre Ergebnisse exportieren und das Konto mit allen Daten löschen?

So kann die Freigabe an der Schule ablaufen

  1. Fachschaft oder Steuergruppe sammelt mit dieser Checkliste die Anforderungen.
  2. Zwei oder drei Lehrkräfte testen das Werkzeug mit erfundenen oder geschwärzten Arbeiten.
  3. Die oder der Datenschutzbeauftragte prüft Vertrag, Unterauftragsverarbeiter und ob eine Folgenabschätzung nötig ist.
  4. Die Schulleitung entscheidet und hält fest, wofür das Werkzeug eingesetzt werden darf.
  5. Das Kollegium bekommt eine kurze Einführung, auch zu den Grenzen der KI.

Häufige Fragen

Darf eine KI Klassenarbeiten bewerten?

Nein. Nach der Handlungsempfehlung der Kultusministerkonferenz ist Leistungsbewertung eine Aufgabe, die ausschließlich Lehrkräfte erfüllen können. Eine KI darf vorkorrigieren und Vorschläge machen, die Note gibt die Lehrkraft.

Ist ein KI-Korrekturtool Hochrisiko-KI?

Systeme zur Bewertung von Lernergebnissen stehen in Anhang III der KI-Verordnung und gelten grundsätzlich als hochriskant. Ob eine reine Vorkorrektur unter die Ausnahme für vorbereitende Aufgaben fällt, ist nicht abschließend geklärt. Die Pflichten für Betreiber gelten ab dem 2. Dezember 2027.

Brauchen wir eine Datenschutz-Folgenabschätzung?

Das hängt von der Verarbeitung ab. Laut Datenschutzkonferenz ist sie beim Einsatz von KI vielfach nötig, und Bayern verlangt für die Korrektur abschließender Leistungskontrollen eine Grundrechte-Folgenabschätzung. Klär das mit eurer oder eurem Datenschutzbeauftragten.

Reicht es, die Namen zu schwärzen?

Es hilft, reicht aber nicht immer. Auch eine Handschrift kann eine Person erkennbar machen. Kennungen und geschwärzte Namen verringern das Risiko, machen die Arbeiten aber nicht anonym.

Quellen

  1. KMK: Handlungsempfehlung für die Bildungsverwaltung zum Umgang mit Künstlicher Intelligenz in schulischen Bildungsprozessen, 10.10.2024
  2. Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 4 Nr. 1 und 5, Art. 28, Erwägungsgrund 26
  3. Datenschutzkonferenz: Orientierungshilfe Künstliche Intelligenz und Datenschutz, Version 1.0 vom 06.05.2024, Randnummern 39 und 49
  4. Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung), Art. 4, Art. 6 Abs. 3, Art. 26 und Anhang III Nr. 3
  5. Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 zur Änderung der KI-Verordnung, Art. 1 Nr. 40: Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 gelten für Anhang-III-Systeme ab 2. Dezember 2027
  6. Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus: Handlungsleitfaden Künstliche Intelligenz in der pädagogischen Praxis, Fassung vom 19.05.2026, S. 5, 7 und 8
  7. Ministerium für Schule und Bildung NRW: KI-gestützte Korrektur von Klassenarbeiten und Hausaufgaben

Stand der Angaben: 28. Oktober 2026. Regeln deines Landes und Beschlüsse deiner Fachkonferenz gehen vor. Fehler gefunden? Schreib uns über das Kontaktformular.

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